Präambel

Die BÜRGERSTIFTUNG GEMEINDE EMSTEK will dem Gemeinwohl dienen, das Gemeinwesen stärken und Innovationen in der Gemeinde Emstek mobilisieren. Basierend auf den Werten wie persönliche Freiheit, Offenheit, Toleranz und Solidarität, sowie der Überzeugung, dass Eigentum verpflichtet, engagiert sich die Stiftung bei solchen Vorhaben, die im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ beschrieben sind. Sie will erreichen, dass die Bürger und Wirtschaftsunternehmen der Region mehr Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens übernehmen. Dies soll zum einen durch das Einwerben von Zustiftungen und Spenden geschehen, die die Bürgerstiftung in die Lage versetzen, regionale Projekte aus den Bereichen Jugend, Kultur und Soziales zu fördern. Zum anderen sollen die Bürger dazu motiviert werden, sich ehrenamtlich in der Bürgerstiftung und den von ihr unterstützten Projekten zu engagieren.

Die BÜRGERSTIFTUNG GEMEINDE EMSTEK fördert Projekte, Ideen und Einrichtungen, die im Interesse der Bürger und des Gemeinwesens in der Region der Gemeinde Emstek liegen und deren Leistungen und Leistungsfähigkeit verbessern und die nicht zu den regulären Aufgaben der Kommunalverwaltung gehören.

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Gemeinde Emstek“.

(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Emstek.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Aufgaben der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung gem. §52 AO ist:

- die Bildung und Erziehung,

- die Jugend- und Altenhilfe,

- die Verständigung zwischen Menschen unterschiedlicher Nationen und Kulturen

- die Wissenschaft und Forschung

- die Kultur, Kunst und Denkmalpflege

- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger, mildtätiger kirchlicher Zwecke

in der Gemeinde Emstek und Umgebung zu fördern und/oder zu entwickeln. Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb der Gemeinde Emstek gefördert werden.

(2) Außerdem fördert die Stiftung kirchliche Zwecke gem. § 54 AO

(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 58.2 AO, die die vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen,

b) Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,

c) Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung durch geeignete Maßnahmen (öffentliche Veranstaltungen, Publikationen, etc.) mit dem Ziel die Stiftungszwecke und Bürgerstiftungs­gedanken in der Bevölkerung zu verankern,

d) Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Unterstützungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks,

e) Auslobung von Wettbewerben

f) Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte, die den Stiftungszwecken dienen.

(4) Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.

(5) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

(6) Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

(7) Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die gemäß der Gemeindeordnung zu den Pflichtaufgaben der Gemeinde Emstek gehören.

§ 3

Gemeinnützige Zweckerfüllung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stiftung kann für ein angemessenes Andenken ihrer Stifter sorgen.

(4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit stiftungsrechtliche und steuerrechtliche Vorschriften dies zulassen. Das gilt insbesondere für freie und zweckgebundene Rücklagen.

(5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistung. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen.

§ 4

Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten. Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.

(3) Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks dienen.

(4) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung, solange der Erblasser sich nicht anderweitig erklärt.

(5) Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Vorstand festzusetzenden Betrag mit seinem Namen (Namensfonds) verbunden werden.

(6) Die Stiftung kann die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen.

§ 5

Stiftungsorganisation

(1) Organ der Stiftung sind:

a) der Vorstand und

b) der Stiftungsrat

Sie werden in getrennten und geheimen Wahlgängen ermittelt. Vertretung ist zulässig. Vertreter können nur stimmberechtigte Personen sein. Sie können jeweils höchstens zwei Vollmachtgeber vertreten. Gewählt ist derjenige, der fünfzig Prozent der abgegebenen Stimmen der anwesenden bzw. vertretenen Stimmberechtigten auf sich vereinigt.

(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Gremien einrichten, z.B. Arbeitsgruppen, Ausschüsse oder Beiräte.

(3) Über die Einrichtung, einer Schirmherrschaft, eines Kuratoriums oder eines Ehrensenats können Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam befinden.

(4) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

(5) Die Stiftung kann eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall in der Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die erforderlichen Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des §30 BGB.

(6) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 6

Beschlussfähigkeit / Beschlussfassung

(1) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt,

· ist ein Stiftungsorgan beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist,

· werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gewertet.

(2) Zu Sitzungen eines Stiftungsorgans wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von drei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen.

(3) Über die Sitzungen der Stiftungsorgane sind Protokolle zu fertigen, die vom Protokollführer und Sitzungsleiter zu unterstreichen sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Niederschriften sind den Mitgliedern beider Stiftungsorgane zu Kenntnis zu geben.

(4) Daneben können sich die Organe der Stiftung eine Geschäftsordnung geben.

§ 7

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Der erste Vorstand wird durch die Stifter bestimmt. Jeder weitere Vorstand wird vom Stiftungsrat gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorstandsvorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Werden Mitglieder des Stiftungsrates in den Vorstand berufen, scheiden sie aus dem Stiftungsrat aus.

(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Die Wiederberufung der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Altershöchstgrenze sollte bei 75 Jahren liegen.

(3) Mitglieder des Vorstandes können vom Stiftungsrat jederzeit, jedoch nur aus wichtigem Grund, mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten abberufen werden. Wichtige Gründe können z. B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.

(4) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er ist der gesetzliche Vertreter. Die Stiftung wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann in Einzelfällen eine Einzelvertretungsbefugnis und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB durch den Stiftungsrat erteilt werden.

(5) Der Vorstand ist verpflichtet, über das Vermögen und Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Über die als Sondervermögen geführten Stiftungen ist gesondert Buch zu führen.

(6) Der Vorstand führt die Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept der Projektarbeit fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsrat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er legt einen Tätigkeitsbericht vor.

(7) Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.

(8) Mitglieder des Vorstands können gleichzeitig hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung obliegt dem Stiftungsrat.

§ 8

Der Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer wird vom Vorstand eingesetzt.

(2) Der Geschäftsführer kann aufgrund grober Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit vom Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit abgewählt werden.

(3) Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehören grundsätzlich folgende Tätigkeiten

· die laufenden Verwaltungsangelegenheiten,

· die Kassen- und Rechnungsführung,

· die Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Rechnungsberichtes,

· die Vorbereitung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes.

· Er ist gemeinsam mit einem Mitglied des Vorstandes zeichnungsberechtigt. In Einzelfällen kann vom Vorstand eine Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden.

(4) Der Geschäftsführer kann hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und über die Höhe der Vergütung obliegt dem Vorstand. Soweit der Geschäftsführer ehrenamtlich tätig ist, kann er den Ersatz angemessener Auslagen beanspruchen.

§ 9

Der Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Personen. Der erste Stiftungsrat wird durch die Stifter mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Alle folgenden Stiftungsratsmitglieder, erstmals nach einem Jahr, ergänzen sich durch Kooptation. Der Vorstand kann zu berufende Personen empfehlen. Die Amtszeiten kooptierter Mitglieder sollen sich überschneiden.

(2) Die Amtszeit der Gründungsratsmitglieder beträgt drei Jahre, die der später kooptierten Stiftungsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist möglich. Wählbar sind insbesondere solche Personen, die aufgrund von gesellschaftspolitischem, sozialem, finanziellem oder fachbezogenem Engagement in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind. Bei der Auswahl sollte auf eine ausgewogene Altersstruktur hingewirkt werden.

(3) Sollte die Mindestanzahl der Mitglieder mit dem Ausscheiden eines Mitglieds unterschritten werden, bleibt es nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Bestimmung eines Nachfolgers im Amt.

(4) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(5) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand hinsichtlich der Festlegung der Ziele und Prioritäten der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d. h. mindestens einmal im Jahr über die Aktivitäten der Stiftung zu unterrichten. Er tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen.

(6) Der Zuständigkeit des Stiftungsrates unterliegen insbesondere

· die Wahl des Vorstandes,

· die Prüfung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes des Vorjahres,

· Entlastung des Vorstandes.

§ 10

Stifterforum

(1) Das Stifterforum besteht aus den Gründungsstifter-/innen sowie den Zustifter-/innen. Die Zugehörigkeit zum Stifterforum ist freiwillig. Sie besteht auf Lebenszeit und ist weder übertragbar noch vererbbar.

(2) Juristische Personen können dem Stifterforum nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in das Stifterforum bestellen und diesen der Stiftung schriftlich mitteilen; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.

(3) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterforum angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Das Stifterforum hat beratende Funktion für Vorstand und Stiftungsrat sowie die Möglichkeit der Mitarbeit in Fachausschüssen.

(5) Dem Stifterforum wird in angemessener Form einmal jährlich Bericht erstattet.

§ 11

Änderung der Satzung

Änderungen der Satzung sind grundsätzlich möglich. Die Änderung der Zwecke ist hingegen nur möglich, wenn die Umstände sich derart verändert haben, dass eine Zweckverwirklichung in der von den Gründungsstiftern beabsichtigten Form nicht mehr möglich ist. Änderungen der Satzung sind durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Stiftungsrat mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten möglich. Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigt werden. Die Erweiterung des Stiftungszweckes ist im Zusammenhang mir einer Zustiftung grundsätzlich möglich, wenn der Vorstand diese Erweiterung für sinnvoll erachtet.

§ 12

Auflösung der Stiftung/Zusammenlegung

(1) Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ ihrer Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 10 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Emstek. Diese hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 13

Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts.

(2) Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch ihre Anerkennung. Die Satzung tritt mit dieser Anerkennung in Kraft.

Emstek, den 8. November 2011